AGB

Blazing GmbH

Blazing GmbH – AGB

  • 1 Geltungsbereich
  • 2 Angebot und Vertragsabschluss
  • 3 Erbringung der Dienstleistung
  • 4 Verpflichtungen der KundInnen
  • 5 Überlassene Unterlagen
  • 6 Preise und Zahlung
  • 7 Zurückbehaltungsrechte
  • 8 Lieferzeit
  • 9 Gefahrübergang bei Versendung
  • 10 Eigentumsvorbehalt
  • 11 Sonstiges

 

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber UnternehmerInnen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des/der Bestellers/Bestellerin erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem/der BestellerIn, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und keine neuere Fassung dieser Verkaufsbedingungen dem Geschäft zugrunde liegt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem/der KäuferIn (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Ausschließlich mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote der Blazing GmbH sind unverbindlich.
  2. Eine Bestellung ist demnach als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen und wir können diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  3. Ein durch den/die KundIn bestätigtes unverbindliches Angebot kann, muss aber nicht per Auftragsversand durch die Blazing GmbH bestätigt werden.
  4. Die Aufnahme jeglicher Tätigkeit im Sinne des Angebots durch MitarbeiterInnen und/oder SubunternehmerInnen der Bazing GmbH ist als Bestätigung zu sehen.

 

§ 3 Erbringung der Dienstleistung

  1. Wir werden uns bemühen, Dienstleistungen innerhalb der vereinbarten Bedingungen zu erbringen und sicherzustellen, dass das Ergebnis der Dienstleistungen den von den Parteien im Vertrag vereinbarten Spezifikationen entspricht. 
  2. Der/die KundIn behält sich das Recht vor, laufende Arbeiten zu ändern, zu stornieren oder zu verlängern, sofern er/sie einen objektiven Grund dafür hat, oder wenn die Änderung, Stornierung oder Verlängerung mit Modifikationen oder Änderungen der Produktstrategie zusammenhängt, wobei in jedem Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Im Falle einer Änderung und/oder Kündigung werden die von der Blazing GmbH bereits geleisteten Arbeiten bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Kündigung und bis zum Ende der Kündigungsfrist in Rechnung gestellt. Im Falle einer Verlängerung wird ein neuer Vertrag oder ein neues Dienstleistungsangebot erstellt, das von uns und dem/der KundIn vor seinem Inkrafttreten akzeptiert werden muss. 
  3. Die Blazing GmbH erklärt hiermit, dass die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzten MitarbeiterInnen gemäß der geltenden Arbeitsgesetzgebung eingestellt wurden und ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet sind und ihre Zahlungen auf dem neuesten Stand sind.
  4. Um die Erbringung der Dienstleistung im Sinne der Parteien erbringen zu können, ernennen Parteien jeweils AnsprechpartnerInnen (ASP) und teilen der anderen Partei diese Ernennung schriftlich mit. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich schriftlich über jede Änderung bei den Personen, die die Position des ASP innehaben.

 

§ 4 Verpflichtungen der KundInnen

  1. Der/die KundIn stellt der Blazing GmbH alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, und zwar so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Zeitrahmens, der es ermöglicht, den zwischen den Parteien in jedem Leistungsangebot vereinbarten Zeitplan einzuhalten, und der in jedem Fall eine flüssige Kommunikation im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit gewährleistet. Darüber hinaus ist der/die KundIn verpflichtet, den ASP der Blazing GmbH über alle Fortschritte und alle durchgeführten Transaktionen, die sich auf die Dienstleistung auswirken könnten, zu informieren.
  2. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ergebnisse der Erbringung der Dienstleistungen muss der/die KundIn der Blazing GmbH innerhalb der oben genannten Frist (maximal sieben Kalendertage nach Abschluss der Arbeiten) schriftlich die Gründe für die Nichtübereinstimmung sowie die Arbeiten mitteilen, die seiner/ihrer Meinung nach durchgeführt werden müssen, um seine/ihre Zustimmung zu erhalten. Nach Erhalt der oben genannten Mitteilung hat die Blazing GmbH eine zusätzliche Frist von sieben Kalendertagen, um dem/der KundIn mitzuteilen: 

(a) ob sie mit der Erklärung des/der Kunden/Kundin übereinstimmt und daher die Kosten für die Behebung der besagten Nichtkonformität übernimmt; oder 

(b) ob sie nicht mit der Nichtkonformität übereinstimmt und daher die Verantwortung für die Behebung der Nichtkonformität nicht übernimmt. 

Im letzteren Fall versuchen die Parteien, innerhalb einer Frist von höchstens 14 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der/die KundIn die Mitteilung von der Blazing GmbH erhält, eine gütliche Einigung zu erzielen, um die Situation zu lösen. 

Wenn die Parteien nach Ablauf dieser Frist keine Einigung erzielt haben, wird die Angelegenheit von einem/einer unabhängigen Sachverständigen gelöst, der/die von den Parteien einvernehmlich ernannt wird, und wenn sie nicht in der Lage sind, eine/n unabhängige/n Sachverständige/n zu ernennen, wird diese/r durch ein Losverfahren vor einem/einer NotarIn zwischen bis zu vier von den Parteien benannten Sachverständigen (jeweils bis zu zwei Sachverständige) ausgewählt. Der/die unabhängige Sachverständige hat, nachdem er/sie von den Parteien nach einem der oben genannten Verfahren bestellt worden ist und das Amt angenommen hat, einen Monat Zeit, um sein/ihr Gutachten abzugeben, das für die Parteien verbindlich ist. Die Kosten des/der vorgenannten Sachverständigen werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Sobald das Problem gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien oder gemäß den Feststellungen des/der Sachverständigen gelöst ist, hat der/die KundIn eine neue Frist von 7 Tagen, um seine/ihre schriftliche Annahme zu erklären. In jedem Fall gilt das Versäumnis einer schriftlichen Annahme und einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung von der Blazing GmbH innerhalb der festgelegten Frist als stillschweigende Annahme der Dienstleistungen durch den/die KundIn. Der/die KundIn ist verpflichtet, die von der Blazing GmBH in Rechnung gestellten Dienstleistungen innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung auf die in der entsprechenden Rechnung angegebene Weise zu bezahlen.

§ 5 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem/der BestellerIn überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Konzepte, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem/der BestellerIn unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des/der Bestellers/Bestellerin nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 6 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und ggfs. Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. 
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
    Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Rechnung i.d.R. direkt nach Auftragserteilung gestellt.  Im Falle einer Abrechnung nach genannten Stunden behalten wir uns die Berechnung eines Stundenkontingentes vor, welches mit erbrachten Stunden abgegolten wird. Sollten wir erst nach Zahlungseingang tätig werden, so wird dies dem Kunden vorab schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt.

§ 7 Zurückbehaltungsrechte

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der/die BestellerIn nur insoweit befugt, als sein/ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 § 8 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des/der Bestellers/Bestellerin voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. §6 (1) gilt insbesondere auch für Dienstleistungen (z. B. Beratung, Konzepterstellung, o. ä.), die eine Zuarbeit des/der Vertragspartners/Vertragspartnerin oder Dritten, die nicht durch uns bestellt wurden, voraussetzen.
  3. Kommt der/die BestellerIn in Annahmeverzug oder verletzt er/sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den/die BestellerIn über, in dem diese/r in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  4. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. 

 

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des/der Bestellers/Bestellerin an diese/n versandt, so geht mit der Absendung an den/die BestellerIn, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den/die BestellerIn über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der/die BestellerIn sich vertragswidrig verhält.
  2. Der/die BestellerIn ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn/sie übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der/die BestellerIn unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der/die BestellerIn für den uns entstandenen Ausfall. 
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den/die BestellerIn erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des/der Bestellers/Bestellerin an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des/der Bestellers/BestellerIn als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der/die BestellerIn uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den/der BestellerIn tritt der/die BestellerIn auch solche Forderungen an uns ab, die ihm/ihr durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. 

 

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.